Die Angabe des Verkehrswertes ist zwingend erforderlich! Sie ist gegenüber dem Finanzamt zu Ermittlung etwaiger Steuern, gegenüber dem Grundbuchamt zur Ermittlung der Gebühren und gegenüber der Notarin zur Ermittlung der Gebühren wahrheitsgemäß anzugeben. Die Beteiligten sind nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verpflichtet den Verkehrswert anzugeben und bei der Ermittlung des Verkehrswertes mitzuwirken.
Der Nießbrauchsberechtigte ist befugt, den Grundbesitz selbst zu nutzen oder anderen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen und die Miete/Pacht selbst zu beziehen. Dafür muss er auch die Erhaltungs- und Instandsetzungskosten tragen, z.B. bei vermietetem oder verpachtetem Grundbesitz
Für den Erwerber wird vor Eigentumsumschreibung eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Dies ist ein Schutz des Erwerbers gegen anderweitige Veräußerung, Belastung und Pfändung des veräußerten Grundbesitzes oder Insolvenz des Veräußerers während der Abwicklungsphase des Übergabevertrages.
der Erwerber,
Eventuell empfiehlt sich dann die Hinterlegung der Gegenleistung auf ein Notaranderkonto, wodurch jedoch weitere Kosten anfallen
Ich beauftrage die Notarin mit der Erstellung eines Entwurfs zur Vorbereitung der Beurkundung. Mir ist bewusst, dass dadurch Kosten entstehen, auch wenn es nicht zur Beurkundung kommt. Zur genauen Übersicht wird auf das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Link zu externer Website) verwiesen.